Zertifizierung

Zertifiziert & Evaluiert

Qualifizierte rheumatologische Fortbildung ist die wichtigste Aufgabe der Rheumaakademie. Dabei ist es unser Anspruch, ausgezeichnete Fortbildung nicht nur selbst anzubieten. Wir fördern auch die Qualität der Kurse Dritter. Dafür sorgt unser unabhängiger Zertifizierungsausschuss. Lob und Kritik der Teilnehmenden nehmen wir systematisch auf und verbessern uns dadurch stetig. Die Rheumaakademie zertifiziert gerne auch Ihre Veranstaltung und beantragt für Sie die Anerkennung durch die Landesärztekammern.

Fortbildungspunkte der Ärztekammer

Ärztinnen und Ärzte sind zur fachlichen Fortbildung verpflichtet. Die Rheumaakademie beantragt deshalb für ihr gesamtes Portfolio und auf Wunsch auch für Fortbildungen anderer Anbietender, die Anerkennung und Zertifizierung durch die jeweils zuständige Landesärztekammer. Sie organisiert die Erteilung des Fortbildungszertifikats und übermittelt die Einheitlichen Fortbildungsnummern (EFN) an die Kammern, damit diese den Teilnehmenden die Fortbildungspunkte gutschreiben. Vorgaben zu Form, Inhalt und Organisation folgen den Regeln der Ärztekammern für die Qualität ärztlicher Fortbildung. Die rechtliche Grundlage für die Bestimmungen zur Fortbildung einer Landesärztekammer bilden die Heilberufe- und Kammergesetze. Gerne berät die Rheumaakademie auch zu den Vorgaben der Kammern und die gewünschte Anzahl von CME-Punkten.

Zertifikat der Rheumaakademie

Im Sinne ihres hohen Qualitätsanspruchs vergibt die Rheumaakademie in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie e. V. (DGRh) und ihrem Wissenschaftlichen Kuratorium sowie dem Zertifizierungsausschuss ein eigenes fachliches Zertifikat „Rheumaakademie zertifiziert“. Das Zeichen dient als Beleg dafür, dass eine zertifizierte Veranstaltung gemäß den Qualitätskriterien (Link einfügen) der DGRh für die rheumatologische Fortbildung geeignet ist. Nach erfolgreicher Zertifizierung dürfen Veranstaltende ihre Veranstaltung mit dem Satz „Zertifiziert durch Rheumaakademie (www.rheumaakademie.de)“ ankündigen und das Logo verwenden. Dafür stellt die Rheumaakademie auf Wunsch Druckvorlagen oder Etiketten zur Verfügung.

Ihr Antrag auf Zertifizierung

Als Veranstaltender beantragen Sie eine Zertifizierung bitte mit dem hier hinterlegten Formular: „Antrag auf Zertifizierung einer Fortbildungsveranstaltung (Qualitätsfragebogen)“. Der Zertifizierungsausschuss begutachtet den Antrag und informiert anschließend über die Erteilung des Zertifikats „Rheumaakademie zertifiziert“. Die Zertifizierung ist kostenpflichtig und richtet sich nach den Gebühren der jeweiligen Landesärztekammern. Der Betrag umfasst die Dienstleistung und die Bearbeitungsgebühr der Landesärztekammer.

Wenn Sie eine Veranstaltung zertifizieren lassen möchten, schicken Sie den Antrag und das Programm bitte an die Rheumaakademie:

per E-Mail an: info(at)rhak.de

per Post an: Rheumatologische Fortbildungsakademie, Wilhelmine-Gemberg-Weg 6, 10179 Berlin

Evaluation

Jede Veranstaltung der Rheumaakademie stellt sich auch dem Urteil Dritter. Stets bitten wir die Teilnehmenden, uns ihre Meinung etwa zur Qualität der Inhalte, den Vortragenden oder auch der Organisation mitzuteilen. Den Rücklauf werten wir systematisch aus und lassen ihn in die Planung der folgenden Termine einfließen. Die Rheumaakademie bietet diesen Service auch für Drittveranstaltungen. Auf Wunsch erstellen wir für Sie Evaluierungsbögen, führen die Umfrage durch, werten die Ergebnisse aus und übermitteln sie an Veranstaltende, Referierende und gegebenenfalls die Landesärztekammern. Am Ende vieler Kurse der Rheumaakademie steht eine Lernerfolgskontrolle. Sie erlaubt es den Teilnehmenden, an Hand der von den Referierenden erstellten Testfragen, das eigene Wissen zu überprüfen.

Darum CME

Seit dem 1. Januar 2004 verpflichtet das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) zum Nachweis der ärztlichen Fortbildung. Vertragsärztinnen und-ärzte müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mindestens 250 CME-Punkte (Continuing Medical Education Points) sammeln. Andernfalls drohen Honorareinbußen und sogar der Entzug der Zulassung als Kassenärztin bzw. -arzt. In modifizierter Form gilt gemäß §137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Fortbildungspflicht auch für Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus. Es ist geplant, bei Nichtbeachtung das Krankenhaus durch Entgeltkürzungen zu bestrafen.

Für Rückfragen kommen Sie bitte jederzeit auf uns zu.